Satzung

der Jägerschaft Engen e.V.

 

Der Verein führt den Namen „Jägerschaft Engen e. V.

Der Sitz des Vereins ist Engen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Singen eingetragen

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Die Jägerschaft Engen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes.

2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch

a.) den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und      die Sicherung ihrer Lebensgrundlage unter Wahrung der Landeskultur sowie durch Förderung der Ziele des Umwelt-, Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes;

b.) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schrifttums, jagdkultureller Einrichtungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit;

c.) Öffentlichkeitsarbeit  im Rahmen des Satzungszweckes mit dem Ziel, durch Wort, Bild und Schrift bei der Bevölkerung Verständnis für das Anliegen des Vereins zu wecken;

d.) Förderung des jagdlichen Schießwesens;

e.) Förderung des Jagdhornblasens;

f.) Förderung aller Bestrebungen zur Ausbildung und Führung rassereiner Jagdgebrauchshunde;

g.) Pflege des Erfahrungsaustausches

h.) Mitwirkung bei der Gestaltung örtlicher Regelungen für Jagd und Naturschutz;

i.) Zusammenarbeit mit den Ortsverbänden der Land- und Forstwirtschaft, der Sportfischerei und des Natur- und Tierschutzes.

3. Der Verein nimmt die Aufgabe ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken i.S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff) wahr. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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